Ausfertigungsdatum: 11.12.1987
(1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsverhältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des vorausfahrenden Zuges, rechtzeitig zum Halten gebracht werden kann. Dieser Abstand muß
(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren
(3) Abweichend von Absatz 2 darf auf Sicht gefahren werden
(4) Auf zweigleisigen Strecken mit besonderem oder unabhängigem Bahnkörper soll und auf zweigleisigen Strecken mit straßenbündigem Bahnkörper muss bei Zweirichtungsbetrieb rechts gefahren werden.
(5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleichzeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies muß sichergestellt sein