Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

Ausfertigungsdatum: 11.12.1987


§ 32 BOStrab Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige

An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.