Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen

Ausfertigungsdatum: 11.12.1987


§ 28 BOStrab Rohrleitungen

Metallene Rohrleitungen müssen vor Eintritt in Bahnbauwerke galvanisch aufgetrennt sein, wenn in diesen Bahnbauwerken Rückleitungen nach § 26 für Gleichstrom vorhanden sind. Dies gilt auch für metallene Bewehrungen von Kabeln, es sei denn, daß sie isoliert in das Bahnbauwerk ein- und weitergeführt werden.