Bodensonderungsgesetz (BoSoG)
Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte

Ausfertigungsdatum: 20.12.1993


§ 23 BoSoG Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die grundbuchmäßige Behandlung von Anteilen an ungetrennten Hofräumen zu regeln.