(BootsbAusbV 2011)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

Ausfertigungsdatum: 08.06.2011


§ 3 BootsbAusbV 2011 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1.
Neu-, Aus- und Umbau oder
2.
Technik.