(BootsbAusbV 2011)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

Ausfertigungsdatum: 08.06.2011


§ 12 BootsbAusbV 2011 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.