(BootsbAusbV 2011)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin

Ausfertigungsdatum: 08.06.2011


§ 1 BootsbAusbV 2011 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 28 „Boots- und Schiffbauer“ der Anlage A der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.