(Fundstelle: BGBl. I 1975, 1582 - 1583
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Breite | mindestens | 250 mm, |
| höchstens | 520 mm |
Höhe | mindestens | 75 mm, |
| höchstens | 120 mm |
Schrifthöhe | mindestens | 50 mm, |
Strichstärke | mindestens | 10 mm, |
| höchstens | 15 mm |
Farbe der Aufschrift | gelb | |
Farbe des Schriftuntergrundes | schwarz | |
Abweichungen bei der Schrifthöhe und der Strichstärke sind nicht zulässig. Der Schriftuntergrund muß eine rechteckige Form haben. Das Schild kann an den Ecken abgerundet oder in einen Dachaufsetzer eingearbeitet sein; es darf nicht spiegeln. Die nach vorn und hinten wirkenden Flächen des Schildes (Schriftuntergrund) können innerhalb der zulässigen Abmessungen von einem Randstreifen in der Farbe der Aufschrift bis zu 20 mm Breite umgeben sein.
Die Innenbeleuchtung des Schildes darf durch die Aufschrift, durch den Randstreifen sowie nach oben und zur Seite gelbes Dauerlicht abstrahlen, das nicht blenden darf und die lichtdurchlässigen Teile des Schildes gleichmäßig ausleuchten soll. Die Leistungsaufnahme der Innenbeleuchtung darf insgesamt nicht mehr als 30 Watt betragen.
(Inhalt: nicht darstellbares Taxischild, Fundstelle: BGBl I 1975, 1583)