(BOKraft)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Ausfertigungsdatum: 21.06.1975


§ 29 BOKraft Gepäck

Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck befördern können.