(BOKraft)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Ausfertigungsdatum: 21.06.1975


§ 10 BOKraft Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen

Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.