Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung (BöttchAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin

Ausfertigungsdatum: 05.05.2010


Anlage BöttchAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 604 - 608)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden
b)
Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
c)
Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagern
d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
e)
Stammholz im Spiegelschnitt einschneiden
f)
Holz unter Berücksichtigung verschiedener Einschnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und lagern
g)
Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auswählen, verwenden und lagern
h)
Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
i)
Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwenden
j)
Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten
10
2Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen
b)
Handwerkzeuge handhaben und instand halten
c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen
d)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen
e)
Störungen an Geräten und Maschinen feststellen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f)
Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern
g)
Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten
8
h)
pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen und bedienen
i)
Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten
j)
Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben
5
3Herstellen von Dauben und Böden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneiden
b)
Fügemodelle anfertigen
c)
Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten
d)
Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere maschinell, herstellen


12
e)
Risse und Schablonen anfertigen
f)
Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten
12
4Fertigen von Reifen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfang
b)
Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festlegen und übertragen, Material ablängen
c)
Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden von Nieten und Spannschlössern, verbinden
6
5Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen, Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau vorbereiten
b)
Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfen
c)
zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und ausrichten
d)
Innen- und Außenoberflächen glätten
e)
Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden übertragen, Böden passgenau aussägen und einschneiden
f)
Böden einbinden und abdichten
g)
Holzgefäße mit Reifen abbinden
h)
Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf Dichtheit prüfen
18
i)
zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichten
j)
Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringen
k)
Biegewerkzeuge und -maschinen einstellen
l)
Fassköpfe maschinell bearbeiten
12
6Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen und dokumentieren
b)
Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen
c)
Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und zur Reparatur vorbereiten
d)
defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Reifen, ersetzen
e)
Produkte transportieren und lagern
8
7Einbauen von Armaturen und Zubehör
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und den Verwendungszwecken zuordnen
b)
Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereiten
c)
Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten
4
8Behandeln von Oberflächen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
Methoden der Behandlung von Innen- und Außenoberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegen
b)
Holzoberflächen vorbehandeln
5
c)
Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren, Wachsen und Ölen, beschichten
d)
Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen
e)
Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von lebensmitteltechnischen und hygienischen Vorschriften, beschichten
f)
Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern, entlohen

7
9Durchführen von Montagearbeiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
Montagewerkzeuge auswählen und anwenden
b)
Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfen
c)
Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und aufschlagen
d)
vorgefertigte Behälter aufstellen
e)
Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bottichen und Behältern, durchführen
7
10Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
a)
gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beurteilen
b)
gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung zuführen
c)
Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, verwerten und der Wiederverwertung zuführen
6
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung zu
vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
c)
Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen
d)
Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen
e)
Materialien und Hilfsstoffe auswählen, bereitstellen und lagern
f)
Arbeitsschritte festlegen
g)
Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen
4
h)
Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen
i)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
j)
Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
4
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)
a)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen
b)
Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
c)
Informationen, insbesondere für den eigenen Arbeitsbereich, beschaffen, bewerten und dokumentieren
4
d)
betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwenden
e)
Sachverhalte darstellen; fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
4
7Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)
a)
technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwenden
b)
Skizzen und Zeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorgaben, anfertigen und anwenden
c)
Richtlinien und Normen anwenden
4
8Kundenorientierung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)
a)
Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen
3
b)
Erzeugnisse präsentieren
c)
Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwenden
d)
Kundenanforderungen ermitteln und Kunden hinsichtlich der Realisierung beraten
e)
Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informieren
f)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit beurteilen
g)
rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens beurteilen sowie Rechtsformen unterscheiden
6
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)
a)
Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele darstellen
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden
c)
Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
d)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
4
e)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
f)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
3