Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung (BöttchAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin

Ausfertigungsdatum: 05.05.2010


§ 8 BöttchAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dieses vereinbaren.