Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)
Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse

Ausfertigungsdatum: 15.04.1987


§ 51 BörsZulV Veröffentlichung der Zulassung

Die Zulassung wird von der Geschäftsführung auf Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger veröffentlicht.