(BörsG)
Börsengesetz

Ausfertigungsdatum: 16.07.2007


§ 18 BörsG Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen

Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.