Bodenschätzungs-Durchführungsverordnung (BodSchätzDV)
Verordnung zur Durchführung des § 6 Absatz 3 des Bodenschätzungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 23.02.2012


§ 1 BodSchätzDV Musterstücke

Die in der Anlage mit ihren Schätzungsergebnissen aufgeführten Bodenflächen sind die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 6 Absatz 1 des Gesetzes), die die Grundlage für die Bewertung der Vergleichsstücke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bilden.