(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
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gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:
- a)
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die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
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die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
- c)
-
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
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die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
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gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:
- a)
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die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,
- b)
-
die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
- c)
-
die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,
- 2.
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die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.
Satz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.