Die nach Abschnitt A Abs. I zuständige OPD bzw. die LPD Berlin wird je für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, 
        
            - a)
- 
                nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b G 131 die Anerkennung als Aussiedler auszusprechen, 
- b)
- 
                nach § 4 Abs. 2 G 131 und § 4b Abs. 1 G 131 Personen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen gleichzustellen, 
- c)
- 
                nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 die Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Wiederverwendung festzustellen.