Gemäß § 60 Abs. 2 G 131 bestimme ich zum Dienstvorgesetzten, der an die Stelle des letzten vor dem 8. Mai 1945 zuständig gewesenen Dienstvorgesetzten tritt, hinsichtlich der Beamten z. Wv. oder früheren Beamten auf Widerruf der BesGr. A 11 bis A 4b 1
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die nicht im Postdienst wiederverwendet werden, die Präsidenten der OPDn bzw. der LPD Berlin, in deren Bezirk der Beamte wohnt, bei Wohnsitz im Saarland den Präsidenten der OPD Trier,
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die im Postdienst wiederverwendet werden, die Präsidenten der OPD, LPD Berlin, des FTZ, PTZ und SAP, in deren Bereich der Beamte z. Wv. usw. wiederverwendet wird. Für die Beamten der übrigen Besoldungsgruppen behalte ich mir die erforderlichen Entscheidungen vor.