Biologiemodellmacherausbildungsverordnung (BMMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

Ausfertigungsdatum: 08.06.2017


§ 7 BMMAusbV Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.