Biologiemodellmacherausbildungsverordnung (BMMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

Ausfertigungsdatum: 08.06.2017


§ 17 BMMAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.