Biologiemodellmacherausbildungsverordnung (BMMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin

Ausfertigungsdatum: 08.06.2017


§ 10 BMMAusbV Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.