(BMinWiTBDGAnO 2009)
Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Ausfertigungsdatum: 26.06.2009


V. BMinWiTBDGAnO 2009

Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behördenleiter.