Bundesministergesetz (BMinG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung

Ausfertigungsdatum: 17.06.1953


§ 6d BMinG

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 6b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 14 Absatz 2 Satz 1 ein weitergehender Anspruch ergibt.