Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Soziales jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich: 
        
            - 1.
- 
                die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarbeitsgerichts, 
- 2.
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                die Präsidentin oder der Präsident des Bundessozialgerichts, 
- 3.
- 
                die Präsidentin oder der Präsident des Bundesversicherungsamtes, 
- 4.
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                die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.