Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Soziales jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich:
- 1.
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die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarbeitsgerichts,
- 2.
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die Präsidentin oder der Präsident des Bundessozialgerichts,
- 3.
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die Präsidentin oder der Präsident des Bundesversicherungsamtes,
- 4.
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die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.