Bundesministerium des Innern-Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung (BMI-ArbSchGAnwV)
Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

Ausfertigungsdatum: 08.02.2000


§ 2 BMI-ArbSchGAnwV Pflichten des Dienstherrn

Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.