(BMFWidVertrAnO)
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Ausfertigungsdatum: 12.06.2017


§ 2 BMFWidVertrAnO Vertretung bei Klagen

(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.