(BMFBDGAnO)
Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Ausfertigungsdatum: 09.03.2016


§ 6 BMFBDGAnO Vertretung des Dienstherrn bei Klagen

Die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.