Ausfertigungsdatum: 16.12.2013
(1) Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 85 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständig ist, wird diese Zuständigkeit auf
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bleibt abweichend von Absatz 1 zuständig, soweit sich die Ordnungswidrigkeiten gegen