BMAS-Ordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung (BMASOWiZustV)
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Ausfertigungsdatum: 16.12.2013


§ 1 BMASOWiZustV Zuständigkeit

(1) Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 63a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 85 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständig ist, wird diese Zuständigkeit auf

1.
die Bundesagentur für Arbeit,
2.
die Deutsche Rentenversicherung Bund und
3.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
jeweils für ihren Geschäftsbereich, übertragen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bleibt abweichend von Absatz 1 zuständig, soweit sich die Ordnungswidrigkeiten gegen

1.
die Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit,
2.
das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund oder
3.
die Mitglieder der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
richten.