Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
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Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
- 2.
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Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer
- a)
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serologischen oder klinischen Untersuchung oder
- b)
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pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;
- 3.
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Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.