(BLG)
Bundesleistungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 19.10.1956


§ 75 BLG

Leistungsempfänger ist die Körperschaft, in deren Dienst die Truppen stehen. Die zuständigen Stellen dieser Körperschaft bestimmen die Einheiten, Dienststellen oder Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erbracht werden sollen.