(BLG)
Bundesleistungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 19.10.1956


§ 59 BLG

Hat eine oberste Bundes- oder Landesbehörde die Entschädigung oder Ersatzleistung festgesetzt, so ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht binnen zwei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheids zu erheben.