Ausfertigungsdatum: 19.10.1956
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann bei den Anforderungsbehörden Vertreter des Finanzinteresses bestellen.
(2) Der Vertreter des Finanzinteresses ist Beteiligter am Festsetzungsverfahren im Sinne des § 51, sofern er nicht auf die Beteiligung verzichtet.