(BLG)
Bundesleistungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 19.10.1956


§ 39 BLG

Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids anzuordnen. In diesem Fall kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.