(BLG)
Bundesleistungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 19.10.1956


§ 24 BLG

Für Leistungsvorbereitungen (§ 16) sowie für Schäden, die infolge einer Beschlagnahme (§ 45) entstehen, ist dem Leistungspflichtigen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.