(BLG)
Bundesleistungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 19.10.1956


§ 19 BLG

Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 2 über die Pflichten des Leistungspflichtigen gelten sinngemäß für den nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflichtigen. Ihm ist gleichfalls der Empfang der Leistung schriftlich zu bestätigen.