(BLES)
Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ausfertigungsdatum: 29.09.1994


§ 14 BLES Kreditaufnahme

Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) wird durch Erlaß des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.