Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a oder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,
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entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht verbracht wird,
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entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.