(BlauzungenV)
Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit

Ausfertigungsdatum: 22.03.2002


§ 6 BlauzungenV Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet

Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.