Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet, 
        
            - 1.
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                vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabaksämlinge unverzüglich zu vernichten, 
- 2.
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                    auf Anordnung der zuständigen Behörde
                     
                        - a)
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                            vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabakpflanzen zu vernichten, 
- b)
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                            die nach dem Abernten von Tabakpflanzen verbleibenden Reste zu vernichten, 
- c)
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                            die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen, 
 
- 3.
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                den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind, 
- 4.
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                Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhalten.