Verfügungsberechtigte und Besitzer von Tabakpflanzen sind verpflichtet,
- 1.
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vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabaksämlinge unverzüglich zu vernichten,
- 2.
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auf Anordnung der zuständigen Behörde
- a)
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vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabakpflanzen zu vernichten,
- b)
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die nach dem Abernten von Tabakpflanzen verbleibenden Reste zu vernichten,
- c)
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die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen,
- 3.
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den Boden und die Räume, die zur Anzucht von Tabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es sei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind,
- 4.
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Grundstücke, auf denen der Blauschimmelpilz aufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden Vegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhalten.