Ausfertigungsdatum: 12.02.2009
Nach § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, soweit er nach Abschnitt I dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.