Ausfertigungsdatum: 22.08.2006
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3241 – 3242)
Kopfbogen der Ausbildungsstätte | , | den | |
Ort | Datum |
§ 2 der Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)* | § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)* – Quereinsteiger | § 3 der Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)* – Umsteiger | ||||
mit einer Dauer von 140 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an sämtlichen Zielen in Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, die den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE (bei Grundqualifikation im Güterverkehr) bzw. D1, D1E, D, DE (bei Grundqualifikation im Personenverkehr) zugeordnet sind.* |
mit einer Dauer von 96 Unterrichtseinheiten inkl. 10 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Quereinsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche nicht Gegenstand der Prüfung gemäß § 4 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr oder nach § 5 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr sind.* |
mit einer Dauer von 35 Unterrichtseinheiten inkl. 2,5 Fahr-Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten an der Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation für Umsteiger teilgenommen. Der/Die o. g. Teilnehmer/in hat an denjenigen Zielen gemäß Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 BKrFQV teilgenommen, welche die Kraftfahrzeuge betreffen, die Gegenstand der neuen Grundqualifikation sind.* |
Fahrschule
Die Fahrschule (bitte Name und Adresse der Fahrschule eintragen) hat eine Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 17 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, erteilt von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen), und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte bei einer Behörde
Die Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte* (bitte Name und Adresse der Fahrschule/Fahrlehrerausbildungsstätte eintragen) ist eine Fahrschule*/Fahrlehrerausbildungsstätte*, die nach § 44 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis*/Anerkennung* bedarf und ist damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BKrFQG anerkannt.
Ausbildungsbetrieb
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist ein Ausbildungsbetrieb, der eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, durchführt. Die Ausbildungsstätte gilt damit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BKrFQG als anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Bildungseinrichtung
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist eine Bildungseinrichtung, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), jeweils in Verbindung mit § 60 BBiG, erlassenen Regelung durchführt, und damit als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BKrFQG anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.
Staatlich anerkannte Ausbildungsstätte
(Bitte Name und Adresse der Ausbildungsstätte eintragen) ist als Ausbildungsstätte gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absatz 2 BKrFQG in Verbindung mit § 6 BKrFQV von (bitte zuständige Erlaubnisbehörde eintragen) mit Bescheid vom (bitte Datum eintragen) staatlich anerkannt. Der Unterricht fand in dem Schulungsraum (bitte Adresse eintragen) der o. g. Ausbildungsstätte statt.