Medizinprodukte-Gebührenverordnung (BKostV-MPG)
Gebührenverordnung zum Medizinproduktegesetz und den zu seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen

Ausfertigungsdatum: 27.03.2002


§ 8 BKostV-MPG Sonstige Gebühren

Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für

1.wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten200 bis 1 000 Euro,
2.nicht einfache schriftliche Auskünfte100 bis 500 Euro,
3.Bescheinigungen25 Euro,
4.die Herstellung von Kopien und Abschriften 
 a)eine Grundgebühr von sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt, sowie20 Euro,
 b)jede angefertigte Kopie0,5 Euro,
5.die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren anhängig25 bis 250 Euro.

Der Antragsteller ist auf die Gebührenpflichtigkeit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Satz 1 hinzuweisen.