(BKATerrAbwG)
Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt

Ausfertigungsdatum: 25.12.2008


Art 6 BKATerrAbwG Evaluation

Artikel 1 Nr. 2, Nr. 5 §§ 20j und 20k ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren.