(BismStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung

Ausfertigungsdatum: 23.10.1997


§ 8 BismStiftG Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.