(BismStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung

Ausfertigungsdatum: 23.10.1997


§ 2 BismStiftG Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, seinen Nachlaß zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.

(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

1.
Einrichtung und Unterhaltung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte in Aumühle-Friedrichsruh;
2.
Übernahme, Unterhaltung und Ausbau der Bismarck-Bibliothek und des Bismarck-Archivs;
3.
Einrichtung und Unterhaltung einer Forschungs- und Dokumentationsstelle in Aumühle-Friedrichsruh;
4.
Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen;
5.
Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes;
6.
museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums in Schönhausen (Elbe).