(BismStiftG)
Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung

Ausfertigungsdatum: 23.10.1997


§ 11 BismStiftG Gebühren

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.