Ausfertigungsdatum: 07.02.2012
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt nach dieser Verordnung Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands für Amtshandlungen
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 werden erhoben
(3) Ist ein Zertifizierungssystem im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 nicht rechtsfähig, wird die Gebühr von der natürlichen oder juristischen Person, die für das Zertifizierungssystem organisatorisch verantwortlich ist, erhoben.
(4) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.