Biomaterial-Hinterlegungsverordnung (BioMatHintV)
Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren

Ausfertigungsdatum: 24.01.2005


§ 10 BioMatHintV Zusammenarbeit mit dem Deutschen Patent- und Markenamt

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt den Hinterlegungsstellen alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.