Ausfertigungsdatum: 06.12.2008
Ergänzend zu § 2.13 des Anhangs II ist jede Verfügung, durch die die Fahrt eines Fahrzeuges unterbrochen wird, genau zu begründen. Sie ist den Beteiligten unter Angabe der nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen unverzüglich zuzustellen.