(BinSchUO2008Anh VIII)
Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Untersuchungen(Anhang VIII zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)

Ausfertigungsdatum: 06.12.2008


§ 2 BinSchUO2008Anh VIII

Wenn die zuständige Behörde bei den in § 1 genannten Prüfungen feststellt, dass die Fahrtauglichkeitsbescheinigung an Bord fehlt oder dass das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper eine offenkundige Gefahr darstellt, kann diese Behörde die Weiterfahrt so lange untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind. Sie kann auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug, der schwimmenden Anlage oder dem Schwimmkörper - gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung - ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es untersucht oder instandgesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren.